Minijobber ohne eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung können mehrere Jobs auf 450-Euro-Basis annehmen. Sie können diese nebeneinander ausführen, wenn die Verdienstgrenze insgesamt 450 Euro nicht überschreitet. Damit bleiben die Beschäftigungen versicherungsfreie Minijobs.
Beispiel für die Verdienstgrenzen bei mehreren Minijobs
Es kann den Fall geben, dass ein Arbeitnehmer als Minijobber bei einem Arbeitgeber anfängt und dabei 450 Euro verdient. Einige Monate später nimmt er einen zweiten Minijob bei einem anderen Arbeitgeber an und verdient dort 300 Euro monatlich. Vor diesem Zeitpunkt war er beim ersten Arbeitgeber Minijobber, doch mit beiden Arbeitgebern verdient er zusammen 750 Euro und ist dann in beiden Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.
Die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
Mehrere versicherungsfreie Minijobs können nur ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Als solche gelten neben einem ganz normalen Job auch:
- die inner- und außerbetriebliche Berufsausbildung,
- eine Anstellung, auch wenn sie wegen des Bezuges von Krankengeld, Übergangs- oder Kurzarbeitergeld unterbrochen wird, aber nicht die Elternzeit,
- das freiwillige soziale oder ökologische Jahr (Bundesfreiwilligendienst) sowie
- der Vorruhestand mit entsprechenden Bezügen.
Mit versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung ist nur ein weiterer versicherungsfreier 450-Euro-Minijob möglich. Mehrere 450-Euro-Jobs werden hingegen zur Hauptbeschäftigung hinzugerechnet. Sie sind versicherungspflichtig, nur die Arbeitslosenversicherung entfällt.
Ein Beispiel hierfür wäre:
Der Arbeitnehmer ist hauptberuflich für 2.000 Euro beschäftigt und nimmt einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber an. Er verdient hierbei nur 160 Euro, wobei diese versicherungsfrei bleiben. Etwas später nimmt der Arbeitnehmer noch einen Minijob mit einem Verdienst von 250 Euro bei einem dritten Arbeitgeber an. Obwohl die beiden Minijobs zusammen die 450 Euro nicht überschreiten, ist der letztgenannte Job nicht mehr als Minijob zu werten, sondern mit dem Verdienst der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen. Er ist versicherungspflichtig, ausgenommen ist nur die Arbeitslosenversicherung. Der erste Minijob hingegen bleibt versicherungsfrei.
Voraussetzungen für mehrere 450-Euro-Minijobs
Mehrere dieser Jobs sind in folgenden Situationen möglich:
- Elternzeit ohne oder mit Bezug von Elterngeld
- Teilnahme am freiwilligem Wehrdienst
- Bezug von Sozialhilfe sowie Arbeitslosengeld I oder II
Arbeitgeber müssen sich diesen Status eines Minijobbers schriftlich zusichern lassen. Dieser muss seine weiteren ausgeübten Beschäftigungen angeben und sich gleichzeitig dazu verpflichten, die künftige Aufnahme weiterer Tätigkeiten zu melden.
Mehrere 450-Euro-Minijobs bei nur einem Arbeitgeber
Mehrere 450-Euro Minijobs bei einem Arbeitgeber sind sozialversicherungsrechtlich ein einziges Beschäftigungsverhältnis. Das gilt auch, wenn der Minijobber für denselben Arbeitgeber in verschiedenen Betrieben arbeitet und dort beispielsweise verschiedene Tätigkeiten ausführt. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber dieselbe juristische oder natürliche Person ist. Juristische Personen sind Unternehmen, natürliche Personen beispielsweise Freiberufler wie etwa Zahnärzte, die oft Minijobber beschäftigen.
Mehrere Einsatzorte können sich ergeben, wenn ein Betrieb den Minijobber an einer Stelle im Lager, an der anderen Betriebsstätte als Nachtpförtner – jeweils auf 450-Euro-Basis – beschäftigt. Dennoch können die beiden Jobs nicht als versicherungsfreie Minijobs gewertet werden, weil das Unternehmen dieselbe juristische Person ist. Sollte allerdings ein Minijobber bei zwei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt sein, die sehr eng wirtschaftlich und organisatorisch verflochten sind, so handelt es sich dennoch um zwei unterschiedliche juristische Personen, mithin um zwei Minijobverhältnisse.