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Wer einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgeht, hat grundsätzlich genau die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Angestellter in Vollzeit. Dies gilt sowohl für die Regelungen zur Kündigung als auch für die Regelungen bei Krankheit, Urlaub oder Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Deshalb besteht bei einem Minijob in der Regel auch ein Anspruch auf Probezeit. Unter Umständen kann diese jedoch einzelvertraglich entfallen.
Sofern im Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen getroffen worden sind, gelten für Angestellte im Minijob die gesetzlichen Kündigungsfristen für Probezeiten. Diese Regelungen findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 622, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.
Dauer der Probezeit und wie lange sind die Kündigungsfristen in der Probezeit?
Je nach Unternehmen können auch veränderte Fristen geltend gemacht werden. Diese müssen dann gesondert im Arbeitsvertrag für den Minijob vereinbart werden. Kommt es in einem Unternehmen zu betrieblichen Kündigungen, dann müssen laut Gesetzgeber zuerst die Mitarbeiter auf Probezeit entlassen werden. Lediglich geschützt werden Schwangere in der Probezeit. Diese sind bis einen Monat nach der Geburt des Kindes unkündbar.
Wie lange sind die Kündigungsfristen bei einem Minijob ohne Vertrag?
Auch mündliche Arbeitsverträge sind gültig und ohne Vertrag möglich. Soweit nichts anderes nachweisbar ist, gelten die gesetzlichen Regelungen über Probezeit und Kündigungsfristen. Eine Probezeit ist nicht zwingend vorgeschrieben. Für die Kündigung gilt § 622 Abs. 1 BGB: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“
Kündigungsfristen bei einer kurzfristigen Beschäftigung (Minijob)
Da kurzfristige Minijobs bereits im Vorfeld befristet sind und automatisch zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Datum enden, braucht der Minijobber keine Kündigungsfristen beachten. Der Vertrag läuft automatisch zum im Arbeitsvertrag vereinbarten Datum aus, ohne das es einer Kündigung bedarf. Wer einen kurzfristigen Minijob ausübt, kann auch nicht vorzeitig gekündigt werden, es sei denn, es gibt eine explizite Vereinbarung dazu im Arbeitsvertrag.
Gesetzliche Kündigungsfristen – Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Nach zwei Jahren bestehendem Arbeitsverhältnis kann nur noch zum Monatsende gekündigt werden, nach 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende. Die Kündigungsfrist steigert sich, bis am Ende nach 20 Jahren eine Frist von 7 Monaten erreicht ist.
Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel:
Kündigungsfrist | Arbeitsverhältnis bestand |
1 Monat | 2 Jahre |
2 Monate | 5 Jahre |
3 Monate | 8 Jahre |
4 Monate | 10 Jahre |
5 Monate | 12 Jahre |
6 Monate | 15 Jahre |
7 Monate | ab 20 Jahren |
Im Arbeitsvertrag können allerdings auch andere Fristen als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart worden sein. Diese können sowohl länger als auch kürzer sein. Viele Betriebe sind auch an einen Tarifvertrag gebunden, der für ihre Branche abgeschlossen wurde – hier kann ebenfalls eine von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende Frist vereinbart worden sein.
Kündigungsschreiben
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss grundsätzlich schriftlich, in Papierform erfolgen und die Unterschrift darf in keinem Fall fehlen. Eine mündliche Kündigung ist nicht rechtskräftig.
Welche Angaben dürfen in einem Kündigungsschreiben nicht fehlen?
- vollständiger Name und Adresse des Absenders
- vollständiger Name und Adresse des Adressaten des Kündigungsschreibens
- Datum
- Betreff „Kündigung meines Arbeitsvertrages“
- Anrede „ Sehr geehrte/r Frau/Herr….“
- Ende des Arbeitsverhältnisses („ Hiermit kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum einfügen) oder alternativ „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.)
- Unterschrift
Unterschied ordentliche Kündigung und außerordentliche (fristlose) Kündigung
Bei einer ordentlichen Kündigung muss kein Kündigungsgrund benannt werden. Wer hingegen eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ausspricht, muss triftige Gründe haben und diese auch im Kündigungsschreiben angeben. Da bei einer außerordentlichen Kündigung keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss, wird diese auch als fristlose Kündigung bezeichnet.
Gründe für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung könnten unter anderem sein:
- der Arbeitnehmer wird sexuell belästigt,
- es wurden grobe Beleidigungen ausgesprochen,
- der Arbeitgeber liegt trotz Abmahnung mit den Gehaltszahlungen erheblich im Rückstand,
- grobe Verletzung des Arbeitsschutzes.
Ob der Grund wirklich wichtig ist, wird unter objektiver Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien beurteilt. Hierbei wird der Einzelfall geprüft.
Ist eine außerordentliche (fristlose) Kündigung im Minijob möglich?
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist bei einem Minijob ebenso möglich wie bei einem Arbeitsverhältnis in Vollzeit (Gleiches Recht für alle!).
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Arbeitsverhältnis lässt sich auch durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Ein Aufhebungsvertrag stellt eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar. Dieser kann im Vergleich zur Kündigung Vorteile für beide Seiten bieten, zum einen im Hinblick auf die Kündigungsfristen, die auf diese Weise umgangen werden können.
Probezeit und Schwangerschaft
Eine Probezeit darf maximal 6 Monate dauern. Im Falle einer eintretenden Schwangerschaft kann diese verkürzt werden. Tritt eine Schwangerschaft während der Probezeit ein, fällt der sogenannte „Erprobungszweck“ weg.
Wie verhält es sich mit dem Kündigungsschutz bei einer eintretenden Schwangerschaft in der Probezeit?
Wurde ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, ist eine Kündigung möglich. Grundvoraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt hat. Die werdende Mutter ist demzufolge verpflichtet, dem Arbeitgeber die bestehende Schwangerschaft unverzüglich mitzuteilen, § 5 MuSchG. Dies ist auch wichtig, um die werdende Mutter vor gefährdenden Tätigkeiten zu schützen. Die Mitteilung über die bestehende Schwangerschaft kann gegenüber dem Arbeitgeber mündlich vorgenommen werden. Verlangt der Arbeitgeber ein Attest des Arztes oder der Hebamme über die vorliegende Schwangerschaft, besteht die Pflicht, dieses auf Kosten des Arbeitgebers beizubringen. Wurde eine Kündigung ausgesprochen, kann die Mitteilung auch noch binnen zwei Wochen nachträglich angezeigt werden. Das Mutterschutzgesetz schützt sowohl vor ordentlicher als auch außerordentlicher Kündigung.
Weitere Informationen zum Thema Kündigungsschutz für Schwangere und wichtige Voraussetzungen für den Kündigungsschutz bei Schwangeren siehe dazu auch „ Verlinkung auf Seite Schwangerschaft in der Probezeit einfügen“.
Liegt eine Risikoschwangerschaft vor oder sollte aufgrund der Art der Tätigkeit ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, so besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld, §11 MuSchG). Arbeitnehmerinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, bekommen 6 Wochen vor der Geburt Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Pro Tag werden maximal 13 Euro an Mutterschaftsgeld gezahlt. Der Arbeitgeber zahlt den Unterschiedsbetrag zum Nettogehalt als Arbeitgeberzuschuss. Somit bekommt man während des Mutterschutzes in der Summe das gleiche Nettogehalt. Voraussetzung dafür ist, dass man den Antrag auf Mutterschutzgeld und Zuschuss stellt und sowohl der Krankenkasse als auch dem Arbeitgeber ein Attest über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegt. Geringfügig Beschäftigte oder Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert sind, erhalten vom Bundesversicherungsamt das reduzierte Mutterschaftsgeld von einmalig 210 Euro.
Weitere Informationen zum Thema Mutterschaftsgeld, Mutterschutz, Mutterschutzfrist, nachwirkender Mutterschutz / Kündigungsschutz sowie wichtige Informationen zum Thema Elternzeit, siehe dazu auch Geringfügige Beschäftigung & Schwangerschaft.
Krankheit in der Probezeit
Krankheit in der Probezeit schützt nicht vor einer Kündigung. Für den Arbeitnehmer besteht ein Kündigungsschutz erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten, unabhängig von der Länge der Probezeit. Die Probezeit verlängert sich nicht um die Zeit des krankheitsbedingten Fehlens des Arbeitnehmers.
Urlaub in der Probezeit
Ein Arbeitnehmer kann auch Urlaub in der Probezeit nehmen. Die Anzahl der ihm zustehenden Urlaubstage regelt das Bundesurlaubsgesetz, § 5. Dieses besagt, dass ein Arbeitnehmer auch während der Probezeit pro Monat ein Zwölftel seines Jahresurlaubs in Anspruch nehmen kann. Wird der Arbeitnehmer in der Probezeit gekündigt und bekommt nicht die Möglichkeit die ihm zustehenden Urlaubstage in Anspruch zu nehmen, dann muss der Arbeitgeber diese auszahlen. Die Höhe richtet sich nach dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Gehalt.