Probezeit beim Minijob

Wer einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgeht, hat grundsätzlich genau die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Angestellter in Vollzeit. Dies gilt sowohl für die Regelungen zur Kündigung als auch für die Regelungen bei Krankheit, Urlaub oder Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Deshalb besteht bei einem Minijob in der Regel auch ein Anspruch auf Probezeit. Unter Umständen kann diese jedoch einzelvertraglich entfallen.

Wichtiger Hinweis zur geringfügigen BeschäftigungSofern im Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen getroffen worden sind, gelten für Angestellte im Minijob die gesetzlichen Kündigungsfristen für Probezeiten. Diese Regelungen findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 622, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.

Dauer der Probezeit und wie lange sind die Kündigungsfristen in der Probezeit?

Arbeitszeit bei geringfügiger Beschäftigung mit ArbeitszeitskotenDie Dauer der Probezeit darf maximal 6 Monate betragen. Die Kündigungsfrist beträgt für einen Minijobber in der vereinbarten Probezeit 2 Wochen. Während der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung kann auch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden, so dass man zwei Wochen später das Unternehmen verlassen muss.

Je nach Unternehmen können auch veränderte Fristen geltend gemacht werden. Diese müssen dann gesondert im Arbeitsvertrag für den Minijob vereinbart werden. Kommt es in einem Unternehmen zu betrieblichen Kündigungen, dann müssen laut Gesetzgeber zuerst die Mitarbeiter auf Probezeit entlassen werden. Lediglich geschützt werden Schwangere in der Probezeit. Diese sind bis einen Monat nach der Geburt des Kindes unkündbar.

Wie lange sind die Kündigungsfristen bei einem Minijob ohne Vertrag?

Auch mündliche Arbeitsverträge sind gültig und ohne Vertrag möglich. Soweit nichts anderes nachweisbar ist, gelten die gesetzlichen Regelungen über Probezeit und Kündigungsfristen. Eine Probezeit ist nicht zwingend vorgeschrieben. Für die Kündigung gilt § 622 Abs. 1 BGB: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“

Kündigungsfristen bei einer kurzfristigen Beschäftigung (Minijob)

Da kurzfristige Minijobs bereits im Vorfeld befristet sind und automatisch zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Datum enden, braucht der Minijobber keine Kündigungsfristen beachten. Der Vertrag läuft automatisch zum im Arbeitsvertrag vereinbarten Datum aus, ohne das es einer Kündigung bedarf. Wer einen kurzfristigen Minijob ausübt, kann auch nicht vorzeitig gekündigt werden, es sei denn, es gibt eine explizite Vereinbarung dazu im Arbeitsvertrag.

Gesetzliche Kündigungsfristen – Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Gesetzliche Regelungen bei geringfügiger BeschäftigungDie gesetzliche Kündigungsfrist, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 622 festgelegt ist, beträgt 4 Wochen. Gekündigt werden kann jeweils zum Ende des Monats oder in der Mitte des Kalendermonats (also zum 15.). Je länger man im Unternehmen arbeitet, desto länger wird auch die einzuhaltende Kündigungsfrist.

Nach zwei Jahren bestehendem Arbeitsverhältnis kann nur noch zum Monatsende gekündigt werden, nach 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende. Die Kündigungsfrist steigert sich, bis am Ende nach 20 Jahren eine Frist von 7 Monaten erreicht ist.

Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel:

KündigungsfristArbeitsverhältnis bestand
1 Monat2 Jahre
2 Monate5 Jahre
3 Monate8 Jahre
4 Monate10 Jahre
5 Monate12 Jahre
6 Monate15 Jahre
7 Monateab 20 Jahren

Im Arbeitsvertrag können allerdings auch andere Fristen als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart worden sein. Diese können sowohl länger als auch kürzer sein. Viele Betriebe sind auch an einen Tarifvertrag gebunden, der für ihre Branche abgeschlossen wurde – hier kann ebenfalls eine von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende Frist vereinbart worden sein.

Kündigungsschreiben

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss grundsätzlich schriftlich, in Papierform erfolgen und die Unterschrift darf in keinem Fall fehlen. Eine mündliche Kündigung ist nicht rechtskräftig.

Welche Angaben dürfen in einem Kündigungsschreiben nicht fehlen?

  • vollständiger Name und Adresse des Absenders
  • vollständiger Name und Adresse des Adressaten des Kündigungsschreibens
  • Datum
  • Betreff „Kündigung meines Arbeitsvertrages“
  • Anrede „ Sehr geehrte/r Frau/Herr….“
  • Ende des Arbeitsverhältnisses („ Hiermit kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum einfügen) oder alternativ „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.)
  • Unterschrift

Hinweis! Es ist ratsam, im Kündigungsschreiben um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung zu bitten. Dies dient insbesondere der persönlichen Absicherung und um Missverständnissen vorzubeugen. Gleichermaßen ist es empfehlenswert, im Kündigungsschreiben um die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zu bitten. Dies ist wichtig für die nächste Bewerbung. Darüber hinaus hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf!

Unterschied ordentliche Kündigung und außerordentliche (fristlose) Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung muss kein Kündigungsgrund benannt werden. Wer hingegen eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ausspricht, muss triftige Gründe haben und diese auch im Kündigungsschreiben angeben. Da bei einer außerordentlichen Kündigung keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss, wird diese auch als fristlose Kündigung bezeichnet.

Wichtiger Hinweis zur geringfügigen BeschäftigungIm Regelfall muss einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung voraus gegangen sein. Des Weiteren muss diese innerhalb von 2 Wochen zugestellt sein, nachdem die Kündigungsgründe bekannt geworden sind. Der Kündigungsgrund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt muss so gravierend sein, dass es der kündigenden Vertragspartei nicht zumutbar ist, die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist abzuwarten, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Gründe für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung könnten unter anderem sein:

  • der Arbeitnehmer wird sexuell belästigt,
  • es wurden grobe Beleidigungen ausgesprochen,
  • der Arbeitgeber liegt trotz Abmahnung mit den Gehaltszahlungen erheblich im Rückstand,
  • grobe Verletzung des Arbeitsschutzes.

Ob der Grund wirklich wichtig ist, wird unter objektiver Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien beurteilt. Hierbei wird der Einzelfall geprüft.

Ist eine außerordentliche (fristlose) Kündigung im Minijob möglich?

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist bei einem Minijob ebenso möglich wie bei einem Arbeitsverhältnis in Vollzeit (Gleiches Recht für alle!).

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Arbeitsverhältnis lässt sich auch durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Ein Aufhebungsvertrag stellt eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar. Dieser kann im Vergleich zur Kündigung Vorteile für beide Seiten bieten, zum einen im Hinblick auf die Kündigungsfristen, die auf diese Weise umgangen werden können.

Wichtiger Hinweis zur geringfügigen BeschäftigungIn diesem Vertrag wird vereinbart, das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden (Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen!). Es muss keine Kündigungsfrist beachtet werden, da es sich nicht um eine Kündigung handelt. Hierbei ist zu beachten, dass in diesem Fall auch der Kündigungsschutz entfällt. Der Aufhebungsvertrag darf nicht mündlich vereinbart werden und bedarf genau wie das Kündigungsschreiben der Schriftform.

Probezeit und Schwangerschaft

Eine Probezeit darf maximal 6 Monate dauern. Im Falle einer eintretenden Schwangerschaft kann diese verkürzt werden. Tritt eine Schwangerschaft während der Probezeit ein, fällt der sogenannte „Erprobungszweck“ weg.

Wie verhält es sich mit dem Kündigungsschutz bei einer eintretenden Schwangerschaft in der Probezeit?

Rentenversicherung und Krankenversicherung beim MinijobWurde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit von 6 Monaten vereinbart, greift § 9 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Dieser enthält ein Kündigungsverbot für Kündigungen durch den Arbeitgeber und greift auch während der Probezeit, sprich der Kündigungsschutz für Schwangere gilt vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an. Dabei ist es völlig irrelevant, wie groß das Unternehmen oder der Betrieb ist und wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht. Alle Schutzvorschriften, Regelungen zum Kündigungsschutz bei Schwangeren etc. findet man im Mutterschutzgesetzes (MuSchG).

Wurde ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, ist eine Kündigung möglich. Grundvoraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt hat. Die werdende Mutter ist demzufolge verpflichtet, dem Arbeitgeber die bestehende Schwangerschaft unverzüglich mitzuteilen, § 5 MuSchG. Dies ist auch wichtig, um die werdende Mutter vor gefährdenden Tätigkeiten zu schützen. Die Mitteilung über die bestehende Schwangerschaft kann gegenüber dem Arbeitgeber mündlich vorgenommen werden. Verlangt der Arbeitgeber ein Attest des Arztes oder der Hebamme über die vorliegende Schwangerschaft, besteht die Pflicht, dieses auf Kosten des Arbeitgebers beizubringen. Wurde eine Kündigung ausgesprochen, kann die Mitteilung auch noch binnen zwei Wochen nachträglich angezeigt werden. Das Mutterschutzgesetz schützt sowohl vor ordentlicher als auch außerordentlicher Kündigung.

Weitere Informationen zum Thema Kündigungsschutz für Schwangere und wichtige Voraussetzungen für den Kündigungsschutz bei Schwangeren siehe dazu auch „ Verlinkung auf Seite Schwangerschaft in der Probezeit einfügen“.

Liegt eine Risikoschwangerschaft vor oder sollte aufgrund der Art der Tätigkeit ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, so besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld, §11 MuSchG). Arbeitnehmerinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, bekommen 6 Wochen vor der Geburt Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Pro Tag werden maximal 13 Euro an Mutterschaftsgeld gezahlt. Der Arbeitgeber zahlt den Unterschiedsbetrag zum Nettogehalt als Arbeitgeberzuschuss. Somit bekommt man während des Mutterschutzes in der Summe das gleiche Nettogehalt. Voraussetzung dafür ist, dass man den Antrag auf Mutterschutzgeld und Zuschuss stellt und sowohl der Krankenkasse als auch dem Arbeitgeber ein Attest über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegt. Geringfügig Beschäftigte oder Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert sind, erhalten vom Bundesversicherungsamt das reduzierte Mutterschaftsgeld von einmalig 210 Euro.

Weitere Informationen zum Thema Mutterschaftsgeld, Mutterschutz, Mutterschutzfrist, nachwirkender Mutterschutz / Kündigungsschutz sowie wichtige Informationen zum Thema Elternzeit, siehe dazu auch Geringfügige Beschäftigung & Schwangerschaft.

Krankheit in der Probezeit

Krankheit in der Probezeit schützt nicht vor einer Kündigung. Für den Arbeitnehmer besteht ein Kündigungsschutz erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten, unabhängig von der Länge der Probezeit. Die Probezeit verlängert sich nicht um die Zeit des krankheitsbedingten Fehlens des Arbeitnehmers.

Urlaub in der Probezeit

Ein Arbeitnehmer kann auch Urlaub in der Probezeit nehmen. Die Anzahl der ihm zustehenden Urlaubstage regelt das Bundesurlaubsgesetz, § 5. Dieses besagt, dass ein Arbeitnehmer auch während der Probezeit pro Monat ein Zwölftel seines Jahresurlaubs in Anspruch nehmen kann. Wird der Arbeitnehmer in der Probezeit gekündigt und bekommt nicht die Möglichkeit die ihm zustehenden Urlaubstage in Anspruch zu nehmen, dann muss der Arbeitgeber diese auszahlen. Die Höhe richtet sich nach dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Gehalt.