Arbeitsvertrag für Minijobs

Wichtiger Hinweis zur geringfügigen BeschäftigungEs gibt keine gesetzlichen Vorschriften wie ein Arbeitsvertrag formal auszusehen hat. Er kann mündlich, schriftlich oder durch die einvernehmliche Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden.

Tarifverträge bilden hier eine Ausnahme. Für diese besteht gesetzlich eine Schriftformerfordernis. Wird gegen dieses Gesetz verstoßen, ist der Arbeitsvertrag nicht länger befristet, sondern unbefristet. Das bedeutet für den Arbeitgeber eine unangenehme Komplikation.

Arbeitsvertrag bei geringfügiger BeschäftigungObwohl die Gestaltung des Arbeitsvertrages keinen gesetzlichen Formvorschriften unterliegt und der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden muss, ist der Arbeitgeber dennoch verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme eine Niederschrift bezüglich der tatsächlich vereinbarten arbeitsvertraglichen Regelungen anzufertigen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert zwar nicht, dass der Vertrag unwirksam wird, stattdessen kommt es aber zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers. Der Mindestinhalt dieser Niederschrift ist im Nachweisgesetz geregelt.

Vorlage: Arbeitsvertrag beim Minijob

Den Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung gibt es als Online-Vorlage, jedoch ist zu beachten, dass es sich bei Musterverträgen jeweils nur um einen Vorschlag handeln kann. Viele Festlegungen können die Partner bei einer geringfügigen Beschäftigung frei vereinbaren, auch sind andere Formulierungen als in Musterverträgen möglich. Deren Inhalt kann daher, muss aber nicht unverändert übernommen werden.

Manchmal sind Anpassungen an die konkrete Situation, manchmal auch an jüngste gesetzliche Entwicklungen nötig, so seit dem 01.01.2015 an das neue Mindestlohngesetz.

Der Umfang der festgeschriebenen Regelungen im Arbeitsvertrag ist von mehreren Faktoren abhängig, wie z.B. die ausgeübte Tätigkeit, die Anwendung eines Tarifvertrages sowie Besonderheiten des jeweiligen Unternehmens. Die Regelbedürftigkeit verschiedener Arbeitsverhältnisse kann deshalb völlig unterschiedlich umfangreiche Arbeitsverträge zur Folge haben.

Einen maßgeschneiderten Arbeitsvertrag für die geringfügige Beschäftigung kann ein Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht liefern.

Warum ist der Arbeitsvertrag bei geringfügiger Beschäftigung nötig?

Geringfügig Beschäftigte dürfen nur mit einem Arbeitsvertrag eingestellt werden. Dieser Vertrag muss pauschal oder detailliert alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Belange aufführen.

Wichtiger Hinweis zur geringfügigen BeschäftigungIm Arbeitsvertrag muss festgehalten werden, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers einnehmen kann, wenn er die Rentenversicherungspflicht auswählt.

Da Arbeitgeber, aber auch der geringfügig Beschäftigte Abgaben zahlen – der Arbeitnehmer in der Regel nur einen geringen Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung -, gehören diese Beiträge in den Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte. Die Beschäftigung wird der Minijob-Zentrale gemeldet, welche alle An-/Abmeldungen und die Beitragsnachweise verwaltet. Sie nimmt auch die Pauschalabgaben entgegen.

Der Arbeitgeber wiederum führt ab:

Im gewerblichen Bereich:

  • 15 % Rentenversicherung
  • 13 % Krankenversicherung
  • 2 % Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
  • 1, 3 % Umlage U2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und Krankheit)
  • 0,15 % Insolvenzgeld
  • Unfallversicherung: im Gewerbe trägerabhängig

Im Privathaushalt:

  • 5 % Rentenversicherung
  • 5 % Krankenversicherung
  • 1,6 % Unfallversicherung
  • 2 % Steuern
  • 1,3 % Umlage (Insolvenzgeld)

Bei einer privaten Krankenversicherung des geringfügig Beschäftigten entfällt der Beitrag des Arbeitgebers zur Krankenkasse. Dieser Fakt muss unter anderem in einem Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte vermerkt werden. Dasselbe betrifft den freiwilligen Beitrag des Minijobbers zur Rentenversicherung (3,7 % im Gewerbe und 13,7 % im Privathaushalt), falls er entrichtet wird.

Sonstige Inhalte des Arbeitsvertrages beim Minijob

Wie jeder Vertrag enthält auch dieser zunächst einmal die vollständigen Adressen der Vertragsparteien sowie die oben genannten Regelungen zur SV- und Steuerpflicht der Vertragsparteien.

Des Weiteren gehören folgende Punkte in einen Arbeitsvertrag:

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer der Tätigkeit, Befristung oder Nicht-Befristung
  • Arbeitsort
  • Probezeit
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Arbeitszeit
  • Arbeitsvergütung (Stundenlohn oder Gesamtvergütung)
  • Urlaubsanspruch
  • Weihnachts- und Urlaubsgeldregelung
  • Angaben zu weiteren Beschäftigungen des Arbeitnehmers
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Vertragsstrafen
  • Kündigungsregelungen
  • Verfall-/Ausschlussfristen aus dem Vertrag
  • Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
  • Zusatzvereinbarungen

Was ist noch beim Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte zu beachten?

Neben der Verdienstgrenze, die seit dem 01.01.2015 an den Mindestlohn von 8,50 Euro gekoppelt ist (also maximal knapp 53 Stunden Arbeitszeit), müssen die Vertragsparteien beachten, dass Weihnachts- und Urlaubsgeldregelungen nicht zur Erhöhung des jährlichen Verdienstes über die Maximalgrenze von 5.400 Euro führen dürfen.

Des Weiteren ist der Urlaubsanspruch zu beachten – viele Arbeitgeber lassen ihn unter den Tisch fallen, Minijobber achten oft nicht darauf. Er errechnet sich aus dem Verhältnis der Arbeitstage zu denen einer Vollzeitbeschäftigung, für die es mindestens 24 Tage Urlaub gibt.

Auch das Addieren mehrerer Minijobs ist richtig zu behandeln, die insgesamt nicht die 450-Euro-Grenze übersteigen dürfen, während ein Minijob neben einer Vollzeitbeschäftigung als Minijob zu werten und abzurechnen ist.

Die Kündigungsfristen für Minijobber unterscheiden sich nicht von denen für Vollzeitbeschäftigte, andere vertragliche Regelungen wären unwirksam.

Quellen:

Ein Gedanke zu „Arbeitsvertrag für Minijobs“

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