Gewerbliche und private Arbeitgeber müssen einen Minijob anmelden. Hierfür müssen sie sich an die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle für sämtliche Minijobs in Deutschland wenden. Mit der Anmeldung werden die Arbeitgeber über die monatlich zu entrichtenden Abgaben informiert.
Es gibt beim Anmeldeverfahren, der Höhe der Abgaben und ihrer Fälligkeit Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Minijobs. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist Pflicht. Wer sie als Arbeitgeber versäumt, muss mit einer Geldbuße wegen dieser Ordnungswidrigkeit und natürlich mit dem Nachzahlen der schon aufgelaufenen Sozialbeiträge rechnen.
Die Anmeldung des Minijobs im Privathaushalt
Für diese Anmeldung füllen Privathaushalte den Haushaltsscheck aus. Dieses einseitige Formular enthält die Angaben zum Verdienst der Haushaltshilfe, daraufhin berechnet die Minijob-Zentrale die nötigen Abgaben. Mit dem ersten Haushaltscheck erteilen Anmelder der Minijob-Zentrale das Einverständnis, die fälligen Abgaben per Lastschrift einzuziehen.
Anmelde- und Beitragsverfahren im gewerblichen Bereich
Die Anmelde- und Beitragsverfahren für gewerbliche Arbeitgeber ist komplexer als für den Privathaushalt. Bei Fragen helfen Kolleginnen des Service-Centers der Minijob-Zentrale. Die Arbeitgeber müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, den Arbeitnehmer bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen zu beurteilen. Diese ergeben sich aus der Art, dem Umfang und der Dauer der Beschäftigung. Wenn diese ein Minijob sein sollte, so ist dieser bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Mit der Meldung zur Sozialversicherung übermittelt der Arbeitgeber auch den Beitragsnachweis zur Höhe der Abgaben. Die Datenübertragung ist nur mit systemgeprüften Programmen zulässig.
Die Meldung unterscheidet sich zwischen der Anmeldung von 450 Euro Jobs und der für kurzfristige Minijobber. Sie enthält Angaben zum Arbeitnehmer und dessen Beschäftigung. Wenn die versicherungsrechtliche Beurteilung ergibt, dass es sich um einen 450 Euro Job oder um einen kurzfristigen Minijob handelt, ist die Anmeldung an die Minijob-Zentrale Pflicht. Neben dieser Meldepflicht ist er auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden.
Sollte es sich nicht um diese Arten der Beschäftigung handeln, gehen die Meldungen an die Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Für die Korrektheit der persönlichen Daten sollten Arbeitgeber diese amtlichen Dokumenten entnehmen: dem Personal- oder Sozialversicherungsausweis des Minijobbers.
Sofortmeldung für einige Branchen
In einigen Wirtschaftszweigen müssen die Arbeitgeber eine Sofortmeldung abgeben. Diese ist spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme fällig und geht direkt an die DSRV (Datenstelle der Rentenversicherung). Es handelt sich um Wirtschaftsbereiche, in denen ein das Risiko für illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit höher ist. Diese zusätzliche Meldung geht mit “Abgabegrund 20” per EDV an die DSRV. Es handelt sich um eine zusätzliche Meldung zum Meldung an die Minijob-Zentrale mit “Anmeldegrund 10”, die mit der ersten Lohn- und SV-Abrechnung fällig wird, spätestens aber nach sechs Wochen. Folgende Branchen sind betroffen:
- Baugewerbe
- Personenbeförderung
- Spedition, Transport und Logistik
- Schausteller
- Spedition, Transport und Logistik
- Forstwirtschaft
- Gebäudereinigung
- Messebauer
- Fleischwirtschaft
Welche Meldungen sind für 450 Euro Jobber zu tätigen?
Nicht zu melden sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie die Ehrenamtspauschale von 720 Euro und die Übungsleiterpauschale (maximal 2.400 Euro). Ansonsten sind folgende Meldungen fällig:
- An- und Abmeldungen (auch gleichzeitige An- und Abmeldung)
- Unterbrechungsmeldungen
- Jahresmeldungen, UV-Jahresmeldungen
- Meldungen in Insolvenzfällen
- sonstige Entgeltmeldungen, darunter “Gesonderte Meldung zu beitragspflichtigen Einnahmen”
Bei Korrekturen von Entgeltmeldungen ist immer die Gesamtmeldung zu stornieren und dann korrigiert erneut abzugeben. Schlüsselzahlen sind:
- Anmeldung: 10
- Abmeldung: 30
- An- und Abmeldung gleichzeitig bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung: 40
- Jahresmeldung: 50
- UV-Jahresmeldung: 92
- Unterbrechungsmeldung: 51
- gesonderte Meldung: 54
- Freistellung bei Insolvenz: 71
- Abmeldung bei Insolvenzfällen zum regulären Beschäftigungsende: 72
Es sind dieselben Schlüssel wie bei versicherungspflichtigen Beschäftigten. Die Personengruppe der Minijobber hat die Schlüsselzahl 110 (kurzfristige Beschäftigung). Auch für die Beitragsgruppen gibt es Schlüsselzahlen.