Minijobs für Rentner: Besonderheiten

Wichtiger Hinweis zur geringfügigen BeschäftigungWenn Rentner geringfügig beschäftigt werden, zahlen sie Steuern wie jeder andere Minijobber. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen, insbesondere bei der Rentenversicherung, gibt es jedoch Freistellungen und Besonderheiten.

Abhängig von der Rentenart gibt es unterschiedlich hoch bemessene Hinzuverdienstgrenzen (vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze). Eine Nichtbeachtung dieser individuellen Hinzuverdienstgrenzen kann zur Kürzung oder sogar zum Wegfall der Rente führen.

Steuern beim Minijob von Rentnern

Gesetzliche Regelungen bei geringfügiger BeschäftigungDie Steuer kann pauschal allein durch den Arbeitgeber oder nach individuellen Lohnsteuermerkmalen abgeführt werden. Bei einer sehr niedrigen Rente fällt voraussichtlich keine Steuer an.

Die pauschale Besteuerung von 2,0 % oder 20 % (plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) wird der Arbeitgeber aber oft wählen, weil der Beitrag zur Rentenversicherung des Rentners und Minijobbers entfällt. Bei dieser pauschalen Steuer, die der Arbeitgeber nicht an die Minijobzentrale, sondern an das Finanzamt der jeweiligen Betriebsstätte abführt, braucht der Rentner die Einkünfte in seiner Steuererklärung nicht angeben.

Wenn individuell besteuert wird, muss in der Anlage N der Steuererklärung der Minijob angegeben werden, selbst wenn aufgrund der niedrigen Einkünfte aus Rente und Minijob gar keine Steuer anfällt.

Versicherungen bei der geringfügigen Beschäftigung von Rentnern

Die Rentenversicherung entfällt bei Altersvollrentnern in allen Beschäftigungen, das gilt auch für die geringfügige Beschäftigung als Minijobber. Die Befreiung muss der Rentner nicht gesondert beantragen. Sollte versehentlich ein Rentenbeitrag gezahlt werden, besteht Anspruch auf Erstattung, die auch per Verrechnung mit laufenden Beiträgen stattfinden kann.

Der Arbeitgeber zahlt aber den Arbeitgeberanteil von 15 %. Teilrentner zahlen den vollen Beitragssatz von 3,7 %, von dem sie sich auf Antrag befreien lassen können, besondere Regelungen gelten für BU-Rentner (siehe unten).

Tipp zur geringfügigen BeschäftigungDie Regelungen für Altersrentner gelten auch für Ruhestandsbeamte und Bezieher der berufsständischen Altersversorgung. Für die Krankenversicherung gilt, dass Vollrentenbezieher keinen Krankengeldanspruch haben und daher nur ein ermäßigter Beitragssatz zu zahlen ist, der von Kasse zu Kasse differiert.

Teilrentenbezieher können Krankengeld erhalten und zahlen dann den vollen Beitragssatz. Für die Arbeitslosenversicherung entfällt nur der Arbeitgeberanteil. Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente zahlen die vollen Rentenbeiträge und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn nicht die Bundesagentur für Arbeit feststellt, dass der BU- oder Teil-BU-Rentner nicht vermittelt werden kann. Bezieher von Witwen- und Waisenrenten sind voll beitragspflichtig.

Hinzuverdienst

Altersrenten/ Erwerbsminderungsrenten

Altersrentner können ab dem Monat, der dem Monat folgt, indem die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht wird, unbegrenzt hinzuverdienen, sprich der Hinzuverdienst ist unbeschränkt und eine Minderung der Rente erfolgt nicht.

Für die Geburtsjahrgänge 1947 – 1963 wurde die Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre stufenweise angehoben. Die Geburtsjahrgänge ab 1964 können erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersrente beziehen..

Bei anderen Renten (Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit) sind Grenzen des Hinzuverdienstes zu beachten. Wenn diese überschritten werden, wird die Rente geschmälert oder fällt gänzlich weg. Die Hinzuverdienstregelungen fallen unterschiedlich aus und müssen im Einzelfall betrachtet werden, auch gibt es viele Übergangsbestimmungen in Abhängigkeit vom Beginn eines Rentenbezuges. Für die neuen Bundesländer gelten vielfach Sonderregelungen.

Hinterbliebenenrenten

Die Höhe von Witwer-, Witwen- und Erziehungsrenten ist davon abhängig, in welcher Höhe weitere Einkommen erzielt werden. Es gibt einen entsprechenden Freibetrag (450 Euro monatlich), bis zu dem Einkommen nicht angerechnet werden. Ein Hinzuverdienst bis zu 450 Euro pro Monat hat somit keinen Einfluss auf die Höhe der Rente, solange keine weiteren Einkünfte anzurechnen sind.

Bei Waisenrenten findet keine Anrechnung des Einkommens statt.

Pensionäre bzw. Beamte im Ruhestand als Minijobber

Bezüglich der Krankenversicherung für Beamte im Ruhestand gilt: Da deren Anspruch auf Beihilfe fortbesteht, sind sie in der Nebenbeschäftigung als Minijobber krankenversicherungsfrei. Auch die Beiträge zur Rentenversicherung entfallen für den geringfügig Beschäftigten, nicht jedoch für den Arbeitgeber.

Die Arbeitslosenversicherungspflicht besteht auch für die Beamten im Ruhestand bis zum Erreichen der Regelaltersrente. Wenn diese Altersgrenze erreicht ist, bleibt nur der Arbeitgeber zahlungspflichtig für die Arbeitslosenversicherung. Die Pflegeversicherung entfällt für Beamte, die keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

Arbeitsvertrag für geringfügig beschäftigte Rentner

Arbeitsvertrag bei geringfügiger BeschäftigungWie jeder Minijobber müssen auch die Rentner einen Arbeitsvertrag erhalten, der den Beginn und die mögliche Befristung des Beschäftigungsverhältnisses, eine mögliche Probezeit, den Verdienst, die Arbeitszeit, die Tätigkeit und Urlaubsansprüche detailliert aufführt. (Ausführliche Informationen zum Arbeitsvertrag bei geringfügiger Beschäftigung)

Die Versicherungspflichten sollten wie oben dargestellt Bestandteil eines Arbeitsvertrages für geringfügig beschäftigte Minijobber sein, da es hier Besonderheiten gibt.