Minijob und Schwangerschaft

Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Rentenversicherung und Krankenversicherung beim MinijobEine Probezeit dauert etwa 3 bis 6 Monate, darf aber maximal 6 Monate betragen. Durch eine Schwangerschaft kann die Probezeit verkürzt werden. Spätestens 6 Monate nach der Anstellung beginnt der Kündigungsschutz, d.h. ab diesem Zeitpunkt kann man nicht mehr ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Dies gilt auch für Frauen, die während der Probezeit schwanger werden. Mit Eintreten der Schwangerschaft fällt der „Erprobungszweck“ in der Probezeit einfach weg.

Der Kündigungsschutz für Schwangere greift vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Das Mutterschutzgesetz ( MuSchG), enthält zahlreiche Schutzvorschriften, u.a. auch Regelungen zum Kündigungsschutz zugunsten von Müttern bzw. werdenden Müttern. Der Kündigungsschutz ist unabhängig davon, wie groß der Betrieb oder das Unternehmen ist und wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht. Der Kündigungsschutz laut Mutterschutzgesetz kommt allen Arbeitnehmerinnen, auch geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden zugute.

Wichtige Voraussetzungen für den Kündigungsschutz bei Schwangeren

Schwangere stehen in der Pflicht, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft unverzüglich mitzuteilen. Auf welche Weise der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt ist unerheblich. Sollte der Arbeitgeber eine Schwangere kündigen, ohne zu wissen dass diese schwanger ist, kann die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung noch bis zu 2 Wochen nach Zugang der Kündigung nachträglich anzeigen, um sich so den Kündigungsschutz zu erhalten. Eine solche Kündigung ist dann nachträglich unwirksam.

Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist kommt der Schwangeren im Ausnahmefall dann noch der Kündigungsschutz zugute, wenn die Frist zur nachträglichen Mitteilung unverschuldet nicht eingehalten werden konnte. In diesem Fall ist die Arbeitnehmerin im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Auch für die „Unverzüglichkeit“ ist die Arbeitnehmerin sowohl darlegungspflichtig als auch beweispflichtig.

Achtung! Eine Kündigung in Ausnahmefällen ist möglich.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem Arbeitgeber ausnahmsweise die Kündigung einer Schwangeren oder einer in Elternzeit befindlichen Person gestattet werden (§ 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG – Härtefallregelung).

Zitat: „Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.“

Mutterschutzfrist

Im Mutterschutzgesetz (MuSchG), ist folgendes verankert:

Schwangere Frauen dürfen in Deutschland in den letzten 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Bei einer Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt ist die Frist auf 12 Wochen nach der Geburt heraufgesetzt.“

Nachwirkender Mutterschutz/ Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz der Mutter dauert noch 4 Monate nach der Entbindung an, § 9 I S. 1 MuSchG. Voraussetzung für den nachwirkenden Mutterschutz ist die Beendigung der Schwangerschaft durch eine Entbindung.

Nachwirkender Mutterschutz/ Kündigungsschutz bei Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch

Das Mutterschutzgesetz spricht in § 9 Abs. 1 MuSchG von einem viermonatigen Kündigungsschutz ab dem Tag der Entbindung. Das Mutterschutzgesetz verwendet durchgängig den Begriff Entbindung, ohne ihn näher zu bestimmen. Bei einer Lebendgeburt liegt eine Entbindung vor. Bei einer Totgeburt verhält es sich wie folgt: Hat das totgeborene Kind ein Gewicht von unter 500 g liegt keine Entbindung im Sinne des § 9 Abs. 1 MuSchG vor, d.h. der nachwirkende Kündigungsschutz greift hier nicht, sodass eine nach diesem Zeitpunkt zugegangene Kündigung zulässig ist. Hat das totgeborene Kind ein Gewicht von mindestens 500 g nimmt das Bundesarbeitsgericht in Anlehnung an die entsprechenden personenstandsrechtlichen Bestimmungen eine Entbindung an, welche den nachträglichen Kündigungsschutz auslösen kann.

Mutterschutz bei einem befristeten Arbeitsverhältnis (Zeitvertrag)

Befristete Verträge können während der Schwangerschaft ganz normal zum vereinbarten Enddatum auslaufen. Der Arbeitgeber kann den Mutterschutz durch ein befristetes Arbeitsverhältnis quasi umgehen.

Ist für die Dauer der Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit automatisch endet, so besteht kein Kündigungsschutz, auch nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitsvertrag wird ungeachtet der Schwangerschaft aufgrund der Befristung beendet.

Die Chance, dass der Vertrag nach der Schwangerschaft nochmals verlängert wird ist eher gering. Viele Arbeitgeber befürchten, dass die Mutter nach der Geburt für längere Zeit ausfallen könnte, was wiederum für den Arbeitgeber Lohnkosten aber leider keine Einnahmen bedeuten würde.

Elternzeit

Im Anschluss an den Kündigungsschutz der Schwangeren (4 Monate nach der Entbindung), gewährt die Elternzeit der betroffenen Mutter oder dem betroffenen Vater weiteren Kündigungsschutz.

Kündigung während der Elternzeit

Die deutschen Arbeitnehmer sind glücklicherweise bestens geschützt. Eine Kündigung während der Elternzeit kann nur dann erfolgen, wenn die oberste zuständige Landesbehörde der Kündigung zustimmt.

Kündigung nach Beendigung der Elternzeit

Nach Beendigung der Elternzeit hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, den Arbeitsplatz mit allen Rechten und Pflichten weiter auszuüben, den er vor der Elternzeit ausgeübt hat. Dies gilt gleichermaßen für die Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht einfach so kündigen. Es gibt jedoch auch Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach der Elternzeit „loswerden“ wollen. Dies kann zum Beispiel erreicht werden durch Verlegung des Arbeitsortes. Das Recht dazu hat er. Das würde für den Arbeitnehmer eine Erhöhung der Fahrzeit zum Arbeitsplatz und damit einen zeitlichen Mehraufwand von mehreren Stunden pro Woche bedeuten und das gerade dann, wenn man sich eigentlich um das Kind kümmern muss. Unter solchen Umständen können viele Arbeitnehmer zur eigenständigen Kündigung gedrängt werden. Schon hat der Arbeitgeber gewonnen.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Nicht alle Mütter erhalten Mutterschaftsgeld. Da es sich um eine sogenannte Lohnersatzleistung handelt, die anstelle von Lohn gezahlt wird, ist zum einen ausschlaggebend, ob zu Beginn des Mutterschutzes ein Arbeitsverhältnis bestand und zum anderen, ob man krankenversichert ist (§ 13 MuSchG).

Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld wenn sie 4 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin in einem bestehenden Arbeitsverhältnis stehen und in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind. Freiwillig gesetzlich Versicherte haben nur dann Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn Sie auch einen Anspruch auf Krankengeld haben. Das Geld muss bei der Krankenkasse beantragt werden.

Arbeitnehmerinnen in der privaten Krankenversicherung erhalten kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Stattdessen erhalten sie vom Bundesversicherungsamt einmalig ein Mutterschaftsgeld von 210 Euro. Der Arbeitgeber berechnet seinen Zuschuss aber so, als wenn die Arbeitnehmerin gesetzlich versichert wäre und den üblichen Kassensatz bekäme. Privat versicherte Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz erhalten vom Arbeitgeber ihr Nettogehalt abzüglich 13 Euro pro Arbeitstag. Dies ist dann der Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen als Mutterschaftsgeld bezahlen.

Geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmerinnen die familienversichert sind, bekommen auf Antrag einmalig Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von maximal 210 Euro. Den Arbeitgeberzuschuss erhalten Geringfügig Beschäftigte nur dann, wenn sie mehr als 390 Euro netto pro Monat verdient haben. Der Arbeitgeber zahlt dann täglich den Nettolohn minus 13 Euro.

Familienversicherte Mütter, die über ihren Ehemann familienversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, weil sie nicht selbst Mitglied der Krankenkasse sind. Häufig betrifft das Frauen, die in der Zeit der Kinderbetreuung nicht gearbeitet haben und über ihren Mann familienversichert sind.

Arbeitnehmer, die sich noch in der Elternzeit befinden, haben als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber zahlt hier aber keinen Zuschuss, da sie während der Elternzeit nicht arbeiten.

Selbstständige Mütter, die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld.

Selbstständige Mütter, die freiwillig gesetzlich versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, wenn sie eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben. Zahlen selbstständige Mütter nur den ermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung, steht ihnen kein Krankengeld und demzufolge auch kein Mutterschaftsgeld zu. Wurde ein Anspruch auf Krankengeld mit der Versicherung vereinbart, dann besteht auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Arbeitslose Mütter, die bei Beginn des Mutterschutzes arbeitslos sind und Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) haben oder bei beruflicher Weiterbildung gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenkasse. Sie bekommen die gleiche Summe, nur eben von ihrer Kasse.

Arbeitslose Mütter, die ALG II beziehen, bekommen das ALG II weiter gezahlt und ab der 13. Schwangerschaftswoche Mehrbedarf vom zuständigen Jobcenter.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Tipp zur geringfügigen BeschäftigungDas Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und der Arbeitgeberzuschuss erhalten werdende Mütter 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt. Beide Zahlungen zusammen gerechnet, entsprechen dem monatlichen Nettogehalt. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden dabei nicht berücksichtigt. Die Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber in diesen drei vollständig abgerechneten Kalendermonaten zu berechnen und einzubehalten war, ist zu berücksichtigen. Wechselt man während der Mutterschutzfrist die Steuerklasse, wirkt sich das auf die Berechnung des Zuschusses grundsätzlich nicht aus.

Die Krankenkasse zahlt höchstens 13 Euro pro Kalendertag Mutterschaftsgeld. Verdient die werdende Mutter durchschnittlich mehr als 13 Euro netto pro Tag, quasi mehr als 390 Euro monatlich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen (§ 14 MuSchG).

Wird trotz Mutterschutzfrist weitergearbeitet, erhält man kein Mutterschaftsgeld. Das reguläre Gehalt wird weiter gezahlt. Wird in dieser Zeit anteilig oder stundenweise gearbeitet, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld in dieser Höhe.

Mutterschaftsgeld bei Zwillingsgeburten und Frühgeburten

Bei einer Zwillingsgeburt oder Frühgeburt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf 12 Wochen, in denen Mutterschaftsgeld gezahlt wird. Bei Frühgeburten wird auch für die Tage Mutterschaftsgeld gezahlt, die das Kind vor der üblichen Schutzfrist von 6 Wochen zur Welt kommt.

Anrechnung auf das Elterngeld

Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld vollständig angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG). Für die Tage, an denen Mutterschaftsgeld gezahlt wird, wird kein Elterngeld gezahlt.

Mutterschaftsgeld und Einkommenssteuer

Die Leistungen des Arbeitgebers und das Mutterschaftsgeld sind nicht zu versteuern. Sie werden aber zur Berechnung des Steuersatzes bei der Einkommensteuer mit einbezogen, d.h. der Arbeitgeberzuschuss und das Mutterschaftsgeld erhöhen zwar nicht das zu versteuernde Einkommen aber der Steuersatz, der auf das gesamte Einkommen anzuwenden ist, wird dadurch geringfügig erhöht. Wenn keine sonstigen beitragspflichtigen Einkünfte vorliegen, bleiben Bezieher von Mutterschaftsgeld beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Mutterschaftslohn

Wichtiger Hinweis zur geringfügigen BeschäftigungWenn vor Beginn des Mutterschutzes aus medizinischen Gründen ein Beschäftigungsverbot vorliegt, erhalten werdende Mütter ihr Gehalt vom Arbeitgeber weiter (§ 11 MuSchG). Das weiter gezahlte Gehalt zählt trotz fehlender Arbeitsleistung als Arbeitsentgelt. Es unterliegt der Lohnsteuerpflicht genauso wie der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, anders als der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.