Steuern beim Minijob

Wichtiger Hinweis zur geringfügigen BeschäftigungMinijobbern müssen ihr Einkommen versteuern, wozu es unterschiedliche Möglichkeiten gibt: die pauschale Besteuerung oder die Erhebung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Minijobbers. Bei einer pauschalen Besteuerung ist immer der Arbeitgeber Steuerschuldner, kann aber diese Steuer vom Arbeitsentgelt einbehalten. Das würde bedeuten, dass eigentlich der Minijobber die Pauschsteuer aufbringt.

Behandlung der Steuern bei Minijobbern

Den pauschal versteuerten Lohn berücksichtigt das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Minijobbers nicht. Nur wenn der Arbeitgeber nicht die Pauschbesteuerung wählt, wird eine Steuer nach Lohnsteuermerkmalen erhoben. Die Höhe der Lohnsteuer hängt dann von der persönlichen Lohnsteuerklasse ab.

Keine Lohnsteuer zahlen:

  • Alleinstehende (Lohnsteuerklasse I)
  • einige Alleinerziehende mit Kind (Lohnsteuerklasse II)
  • verheiratete Arbeitnehmer/innen (Lohnsteuerklassen III und IV)

Die Lohnsteuerklassen V und VI zahlen hingegen Lohnsteuern.

Besteuerung des Arbeitsentgelts von Minijobbern im Einzelnen

Tipp zur geringfügigen BeschäftigungDie Pauschalsteuer beträgt einheitlich 2,0 % oder 20 % plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Pauschalsteuer von 2,0 % wird erhoben, wenn der Minijobber Rentenversicherungsbeiträge zahlt, die einen Eigenanteil des Arbeitnehmers enthalten können.

Diese einheitliche Pauschalsteuer gilt auch für Minijobber ohne Kirchensteuer und diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglieder in einer berufsständischen Versorgung sind und keiner Rentenversicherungspflicht unterliegen (Befreiung auf Antrag). Der Arbeitgeber entrichtet dann einkommensabhängige Beiträge, die an die betreffende Versorgungseinrichtung fließen.

Die Art der Pauschalsteuer bestimmt der Arbeitgeber, die Minijob-Zentrale zieht diese Pauschalsteuer von ihm ein. Für die Sozialversicherung ist das Bruttoarbeitsentgelt maßgebend. Wenn der Arbeitgeber nicht die Pauschalsteuer vom Lohn einbehält, kann es für den Minijobber günstiger sein, wenn er sich für eine individuelle Besteuerung entscheidet.

Individuelle Besteuerung

Die Minijobber mit den Steuerklassen I bis IV zahlen dann keine Steuern, wenn sie keine weiteren Einkünfte haben, weil seit 2015 die erste Progressionsstufe erst ab 8.354 Euro einsetzt. Daher kann in solchen Fällen die individuelle Besteuerung günstiger sein.

Bei weiteren steuerpflichtigen Einnahmen kann sie sich hingegen als nachteilig herausstellen. Das wäre beispielsweise bei Ehepaaren der Fall, die gemeinsam veranlagt werden und bei denen ein Partner voll und der andere als Minijobber verdient.

Pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent

Gesetzliche Regelungen bei geringfügiger BeschäftigungWenn der Arbeitgeber keinen gesetzlichen Rentenbeitrag (15 Prozent) entrichtet, kann er das Bruttoentgelt des Minijobbers 20 % plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuern. Diese pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent entrichtet der Arbeitgeber an das Betriebsstättenfinanzamt, nicht – im Gegensatz zur zweiprozentigen Pauschalsteuer- an die Minijob-Zentrale.

Eine Pauschalsteuer ist zulässig bei gelegentlicher Beschäftigung, einer Beschäftigung von maximal 18 zusammenhängenden Arbeitstagen, einem täglichen Arbeitslohn von durchschnittlich maximal 62 Euro und einem durchschnittlichen Stundenlohn von maximal 12 Euro. (§ 40a Abs. 1, 4 EStG).