Verdienstgrenzen beim Minijob

Wichtiger Hinweis zur geringfügigen BeschäftigungBei einer geringfügigen Beschäftigung liegt die Verdienstgrenze bei 450 Euro pro Monat und 5.400 Euro jährlich, ausgehend von den Brutto- Einnahmen.

Geringfügige Beschäftigung bei Empfängern von Arbeitslosengeld 1

Bezieher von Arbeitslosengeld I dürfen sich mit einem Minijob etwas hinzuverdienen. Hier darf die wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden und 59 Minuten jedoch nicht überschritten werden. Ab 15 Stunden wöchentliche Arbeitszeit zählt man nicht mehr als arbeitslos und verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Monatlich dürfen 165 Euro abschlagsfrei hinzuverdient werden. Übersteigt das Einkommen die 165 Euro, dann wird alles, was darüber hinausgeht mit den Bezügen von der Agentur für Arbeit verrechnet.

Geringfügige Beschäftigung bei Empfängern von Arbeitslosengeld II

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bleiben 100 Euro anrechnungsfrei. Von jedem weiteren Euro, der darüber hinausgeht, werden zusätzlich 20 Prozent nicht angerechnet. Bei einem Einkommen von 450 Euro im Monat kann ein Empfänger von Arbeitslosengeld II maximal 170 Euro hinzuverdienen.

Geringfügige Beschäftigung bei Werkstudenten

Werkstudenten bleiben in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch dann versicherungsfrei, wenn der monatliche Verdienst 450 Euro überschreitet.

Dafür muss die Beschäftigung eine dem Studium untergeordnete Rolle spielen. Ein Werkstudent darf während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Ausnahmen:

  • Die Beschäftigung erfolgt überwiegend an den Wochenenden, nachts oder abends.
  • Beschäftigungszeit mit mehr als 20 Wochenstunden wird vorab auf drei Monate beschränkt.
  • In den Semesterferien können Werkstudenten unbegrenzt arbeiten.

Geringfügige Beschäftigung bei Praktikanten

Hinzuverdienst bei geringfügiger BeschäftigungBei einem freiwilligen Praktikum gelten dieselben Regelungen wie für andere Minijobber. Wird das Praktikum im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung absolviert, müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, auch wenn der monatliche Verdienst unter 450 Euro liegt.

Für Praktika, die in der Studienordnung oder im Unterrichtsplan vorgeschrieben sind, besteht diese Versicherungspflicht nicht. Selbst wenn bei einem Pflichtpraktikum mehr als 450 Euro monatlich gezahlt werden besteht in dem Fall keine Versicherungspflicht.

Mehrere Beschäftigungen

Wenn es sich nicht um denselben Arbeitgeber handelt, können durchaus mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden. Die Verdienste aller Beschäftigungen (Ausnahme: kurzfristige Beschäftigungen) werden zusammengerechnet.

Übersteigt das Gesamteinkommen pro Monat die 450 Euro, besteht normale Sozialversicherungs- und Steuerpflicht und das Einkommen wird nicht mehr als geringfügig betrachtet.

Tipp zur geringfügigen BeschäftigungWird ein Nebenjob neben einer versicherungspflichtig hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. Bis zu 450 Euro monatlicher Hinzuverdienst erscheinen nicht auf der Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber zahlt für den Minijob die gesetzlichen Pauschalabgaben.

Werden neben dem versicherungspflichtigen Hauptberuf mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, erfolgt eine Zusammenrechnung dieser weiteren Beschäftigungen mit dem Hauptberuf. Somit ist man sozialversicherungs- und steuerpflichtig.