Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Rentenversicherung und Krankenversicherung beim MinijobDie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall steht auch Minijobbern zu. Wie andere Arbeitnehmer erhalten sie diese für sechs Wochen. Die Arbeitgeber der KMU werden allerdings bei der Entgeltfortzahlung entlastet. Der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung entsteht für den Minijobber bei einer unverschuldeten Krankheit oder einer medizinischen Rehabilitations- bzw. Vorsorgemaßnahme. In den ersten vier Wochen einer Beschäftigung als Minijobber besteht der Anspruch noch nicht, auch Krankengeld wird in dieser Zeit nicht gezahlt.

Entlastung von Arbeitgebern

Die Arbeitgeber erhalten Erstattungen für die Lohnfortzahlung ihrer Minijobber, wenn sie am „Ausgleich der-Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1)“ teilnehmen. Bis zu einer gewissen Betriebsgröße ist die Teilnahme verpflichtend (siehe weiter unten). Die U1-Aufwendung des Arbeitgebers beträgt ein Prozent des Arbeitsentgelts des Minijobbers. Maßgeblich für die Berechnung ist dasjenige Entgelt, von dem die Rentenversicherungsbeiträge zu berechnen sind.

Dieser Beitrag zum Ausgleichsverfahren schützt die Arbeitgeber vor hohen Belastungen, wenn ein geringfügig Beschäftigter krankheitsbedingt ausfällt. Dem Arbeitgeber werden 80 % der Lohnfortzahlung erstattet. Damit sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gleichzeitig pauschal abgegolten. Die Erstattung erfolgt aber nicht in den ersten vier Wochen, in denen der Minijobber auch die Lohnfortzahlung nicht erhält, sowie nicht mehr ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit aus stets demselben Krankheitsgrund. Ebenfalls erhält der Arbeitgeber keine Erstattung, wenn der Minijobber während eines Arbeitstages (einer Arbeitsschicht) die Arbeit krankheitsbedingt einstellen muss und auch nicht für einmaliges Arbeitsentgelt wie Weihnachtsgeld.

Teilnahme am Umlageverfahren

Wer am Umlageverfahren teilnehmen muss, regelt das Aufwendungsausgleichsgesetz. Jeder Arbeitgeber stellt am Beginn des Kalenderjahres fest, inwieweit er die Teilnahmebedingungen erfüllt. Die Durchführung des Verfahrens obliegt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, sie ist Träger der zuständigen knappschaftlichen Krankenversicherung. Die Teilnahme eines Arbeitgebers am U1-Verfahren muss sie nicht förmlich feststellen. Es gilt grundsätzlich, dass jeder Arbeitgeber am U1-Verfahren teilnehmen muss, wenn er im vergangenen Kalenderjahr für die Dauer von mindestens acht Kalendermonaten maximal 30 Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. Diese acht Kalendermonate können sich auf das Jahr verteilen und müssen nicht zusammenhängen. Voll- und Teilzeitbeschäftigte werden unterschiedlich berücksichtigt, Auszubildende und schwerbehinderte ArbeitnehmerInnen fallen aus der Berechnung heraus.

Formaler Antrag auf Erstattung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Wichtiger Hinweis zur geringfügigen BeschäftigungEs wurde ein maschinelles Antragsverfahren eingeführt, die Erstattung erfolgt nur auf Antrag. Die Übermittlung des Erstattungsantrages erfolgt durch eine verschlüsselte Datenfernübertragung mithilfe von systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen. Wenn der Arbeitgeber über das entsprechende Programm nicht verfügt, kann er die kostenlose Ausfüllhilfe sv.net/classic nutzen. Die Seiten www.itsg.de und www.gkv-datenaustausch.de helfen Arbeitgebern weiter.

Die Verrechnung des Erstattungsbetrages nimmt der Arbeitgeber mit der nächstfolgenden Beitragszahlung vor. Er setzt den Erstattungsbetrag von der Summe der zu zahlenden Beiträge ab. Das ist im Beitragsnachweis-Verfahren zu kennzeichnen. Wichtig ist das rechtzeitige Einreichen des Erstattungsantrags spätestens vier Arbeitstage vor dem Fälligkeitstermin der Beiträge bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Ein Arbeitgeber kann auch auf die Verrechnung des Erstattungsbetrages mit der nächsten Beitragszahlung verzichten, die erstattungsfähigen Aufwendungen werden ihm dann ausgezahlt.

Voraussetzung für eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit (AU) liegt dann vor, wenn der versicherte Arbeitnehmer oder sonstige Berufstätige aufgrund seiner Krankheit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gar nicht oder höchstens unter einer Gefährdung seines Gesundheitszustandes ausüben kann. Bei dieser festgestellten Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist die durch einen Vertragsarzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese muss dem Arbeitgeber spätestens am dritten Krankheitstag unaufgefordert und auf Verlangen schon früher vorgelegt werden. Wenn ein AN Krankengeld erhält, ersetzt der Krankengeldauszahlschein die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer beweispflichtig. Eine Krankenkasse kann in bestimmten Fällen verpflichtet sein, die Begutachtung des erkrankten Arbeitnehmers durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) einleiten. Die möglichen Zweifel an der angezeigten Arbeitsunfähigkeit muss die Krankenkasse nicht begründen. Auch der Arbeitgeber kann diese Begutachtung verlangen, muss sie aber im Gegensatz zur Krankenkasse begründen. Handfeste Gründe können vorhergehende innerbetriebliche Differenzen, eine vorherige Ankündigung seines Beschäftigten (“dann werde ich eben krank”) oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. Übrigens können auch Arbeitslose arbeitsunfähig sein und müssen das dann gegenüber der Arbeitsagentur belegen, die ihnen somit bis zur Genesung keine Jobangebote unterbreiten kann.