Sonderzahlungen beim Minijob

Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung überschreitet das Arbeitsentgelt eine bestimmte Grenze nicht. Mitunter fallen jedoch einmalige Sonderzahlungen bei einem Minijob an, die zum Überschreiten der Grenze von 450 Euro im Monat führen.

Überschreiten der 450-Euro-Grenze

Gesetzliche Regelungen bei geringfügiger BeschäftigungBei einer geringfügigen Beschäftigung liegt die Verdienstgrenze bei 450 Euro im Monat bzw. 5400 Euro im Jahr. Allerdings kann das Limit von 450 Euro pro Monat durchaus überschritten werden, sofern der Minijobber pro Jahr nicht mehr als 5400 Euro vom Arbeitgeber erhält. Dennoch ist es möglich, dass es durch einmalige Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zu einem Überschreiten des 5400-Euro-Limits kommt.

Eine wichtige Rolle spielt dabei, ob sich diese Überschreitung im Vorfeld vorhersehen ließ oder durch unvorhersehbare Umstände entstand. Das regelmäßige Arbeitsentgelt wird vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn festgelegt. Außerdem muss er das Verhältnis bei dauerhaften Veränderungen bestimmen. Dazu gehören vor allem Erhöhungen des Lohns sowie einmalige Sonderzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit getätigt werden, wie das Weihnachtsgeld.

Wann das Überschreiten der Mini-Job-Grenze gestattet ist

Lässt sich das Überschreiten des jährlichen 5400-Euro-Limits nicht vorhersehen und tritt nur gelegentlich auf, gilt es als unschädlich und muss nicht mit dem Beenden des Mini-Jobs enden. Als unvorhersehbar wird zum Beispiel die Vertretung eines erkrankten Arbeitskollegen eingestuft. Ein solches Vertreten kann innerhalb des Zeitjahres bis zu zwei Kalendermonate erfolgen. Beendet wird das Zeitjahr stets mit dem Kalendermonat, in dem es aktuell zu einer unvorhersehbaren Überschreitung kommt.

Wann das Überschreiten der Mini-Job-Grenze vorhersehbar ist

Überschreitungen der jährlichen Mindestgrenze sind aus unterschiedlichen Gründen möglich. Im Rahmen der Jahresplanung muss der Arbeitgeber aber auch die Urlaubszeiten berücksichtigen. So kann ein Urlaub zur Folge haben, dass weniger Personal für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung steht und ein Ersatz durch andere Arbeitnehmer nötig ist. Ein solches Überschreiten der Lohngrenze wird jedoch als vorhersehbar eingestuft, was dann unter Umständen zum Beenden des Minijobs führt.

Wann muss der Arbeitgeber reagieren?

Wichtiger Hinweis zur geringfügigen BeschäftigungBemerkt der Arbeitgeber, dass die Jahresgrenze von 5400 Euro überschritten wird, muss er umgehend darauf reagieren. Schon ab dem Tag der Überschreitung ist eine Umstellung von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nötig. Eine Umstellung für die Vergangenheit findet nicht statt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber nicht in der Lage war, einen früheren Zeitpunkt zur Umstellung zu erkennen.

Rückwirkende Lohnerhöhungen

Wird der Arbeitslohn rückwirkend erhöht, hat dies erst ab dem Zeitpunkt Auswirkungen, an der Anspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt entsteht. Dabei kann es sich beispielsweise um den Tag handeln, an dem der Tarifvertrag abgeschlossen wurde.

Rückkehr in den Minijob

Eine Rückkehr in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist zu jedem Zeitpunkt möglich, wenn sich absehen lässt, dass der maximale Arbeitslohn in den kommenden 12 Monaten nicht mehr als 450 Euro beträgt. Dies kann u. a. durch eine Reduzierung der Arbeitstätigkeit eintreten.

Einmalige Sonderzahlungen

Ein gesetzlicher Anspruch von Minijobbern auf Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld besteht grundsätzlich nicht. Wurde jedoch in einem Tarifvertrag, einem Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Regelung ein solcher Bonus vereinbart, kann auch ein Minijobber Anspruch auf diesen haben. Der Vertrag legt zudem die Höhe der Sonderzahlung fest. So steht der einmalige Bonus dem Minijobber ebenso zu wie einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer, da der Grundsatz auf Gleichberechtigung gilt. Ansonsten muss die ungleiche Behandlung mit sachlichen Argumenten begründet werden. Dabei kann es sich um verschiedene Arbeitplatzanforderungen, Qualifikationen, Berufserfahrung oder Arbeitsleistungen handeln.

Sonderzahlungen sind dem Minijob-Gehalt zuzurechnen

Zahlt der Arbeitgeber dem Minijobber einmal im Jahr Sonderleistungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, muss er diese grundsätzlich dem Minijob-Gehalt hinzurechnen. So werden diese Leistungen nicht als unvorhersehbar, sondern als vorhersehbar eingestuft. Davon ausgenommen sind Zuschläge während Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit sowie Mitarbeiterrabatte und Trinkgelder. Weil diese Zuschläge als steuerfrei gelten, wird das Minijob-Gehalt durch sie nicht erhöht.