Die gesetzliche Kündigungsfrist, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber einzuhalten haben, beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Bei vorrübergehenden Aushilfskräften kann der Arbeitgeber für die ersten drei Monate eine kürzere Kündigungsfrist einzelvertraglich festlegen.
Besteht das Arbeitsverhältnis mindestens zwei Jahre sind längere Kündigungsfristen einzuhalten.