Krankenversicherung bei Minijobs

Seit 1. Januar 2013 besteht für alle geringfügig Beschäftigten rentenversicherungspflicht. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich (Beschäftigungsverhältnisse, die nicht in Privathaushalten ausgeübt werden) als auch für Minijobs in Privathaushalten (haushaltsnahe Dienstleistungen).

Rentenversicherung und Krankenversicherung beim MinijobBei der geringfügigen Beschäftigung im gewerblichen Bereich muss der Arbeitnehmer derzeit 3,7 % Eigenanteil leisten, bei Beschäftigungen im Privathaushalt derzeit 13,7 %. Dies ist die Differenz zwischen dem Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung (18,7 %). Die Beiträge zur Rentenversicherung werden direkt vom Verdienst abgezogen und an die Minijob-Zentrale weitergeleitet. Der Arbeitgeber zahlt die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls die Kirchensteuer und auch die Sozialversicherungsbeiträge, also die Kranken- und Rentenversicherung, außerdem die in der Krankenversicherung inkludierte Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung.

Bei Minijobs im gewerblichen Bereich entrichtet der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 % und zur Krankenversicherung von 13 % als Abgaben an die Minijob-Zentrale. Bei Minijobs in Privathaushalten liegt der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung als auch zur Krankenversicherung bei jeweils 5 %.

Weiterhin ist bei geringfügiger Beschäftigung zu beachten:

Der Arbeitgeber zahlt zudem noch individuelle Beiträge an den Unfallversicherungsträger.

Kurzfristige Beschäftigungen sind für Arbeitnehmer abgabenfrei.

Von einer kurzfristigen Beschäftigung spricht man, wenn die Tätigkeit auf längstens 3 Monate, mindestens 5 Tage die Woche oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Tipp zur geringfügigen BeschäftigungGeringfügig Beschäftigte können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Grundlage hierfür bildet der § 6 Absatz 1b des SGB VI, wonach die Befreiung nur einheitlich (auch für mehrere Jobs) und nicht rückwirkend erfolgen kann. Die Minijobzentrale muss diesen Antrag genehmigen, was formlos dadurch geschieht, dass sie ihm nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Beim Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber die pauschalen Arbeitgeberbeiträge

(15 % des Entgelts), die 3,7 % Arbeitnehmerbeiträge entfallen. In der Konsequenz verringert sich sehr geringfügig die Rente des Minijobbers, allerdings erwirbt er auch nur anteilige Wartezeitmonate.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gilt ab 2019 für die Familienversicherung eine höhere Einkommensgrenze

Sofern bisher der nebenberufliche Hinzuverdienst nicht im Rahmen eines Minijobs auf 450-Euro-Basis erzielt wurde, durften bisher max. 415 Euro monatlich hinzuverdient werden, ohne das der Nebenjobber durch den Nebenverdienst aus der kostenlosen Mitversicherung über die Familienversicherung herausfiel. Diese nebenberufliche Einkommensgrenze wird ab 2019 um 10  Euro erhöht, sodass Familienangehörige bis zu 425 Euro hinzuverdienen und gleichzeitig weiterhin familienversichert sein können. Für 450-Euro-Basis-Minijobber ist diese Einkommensgrenze nicht relevant. Es ist nach wie vor ein Monatseinkommen von bis zu 450 Euro möglich.

Gesetzesänderungen für gesetzlich Versicherte

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt auf 2,55 Prozent, bei Kinderlosen auf 2,8 Prozent.

Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der auf Rente oder Arbeitsentgelt Beiträge zu zahlen sind, steigt bei der Rentenversicherung im Osten monatlich auf 5.700 Euro und im Westen auf 6.350 Euro. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 52.200 Euro.

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt um 168 Euro auf 8.820 Euro

Der Grundfreibetrag ist bei Ledigen um 168 Euro auf 8.820 Euro gestiegen. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 17.640 Euro. Erst bei einem Einkommen über dem Grundfreibetrag zieht der Fiskus Steuern ab.

Der Steuersatz fängt an mit 14 % bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 8.821 Euro/ Ledige und steigt dann mit dem Einkommen langsam an bis auf 42 % ab 54.058 Euro.